Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 281
§ 281 – Pfändung
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. (3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckung erfolgt durch Pfändung von beweglichem Vermögen.
- Die Pfändung darf nur so weit gehen, wie es nötig ist, um die Schulden und Vollstreckungskosten zu decken.
- Es darf nicht mehr gepfändet werden, als zur Begleichung der Forderungen erforderlich ist.
- Wenn die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keine Kosten deckt, wird die Pfändung nicht durchgeführt.
- Ziel ist es, die Kosten der Vollstreckung nicht zu überschreiten.